ERKLÄRENDE HINWEISE ZU DEN NEUEN ZOLLVORSCHRIFTEN DER REPUBLIK
CUBA
Die Republik Cuba wendet im Reiseverkehr die
Vereinbarungen über die Erleichterungen im Zollverfahren für Touristen an, so wie
sie für Cuba mit Datum vom 21- Januar 1964 in Kraft getreten sind. Nach Artikel
1 dieser Vereinbarung dürfen zeitweise ohne das hierfür Zollgebühren erhoben
werden, unter anderem Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, wie Kleidung,
Schuhe, und Toilettenartikel in angemessenem Verhältnis zur Dauer des
Aufenthaltes, sowie Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung
stehen und dem Zweck der Reise dienlich sind, darunter Kameras, Angel-, Tauch-
und Jagdausrüstungen, Ferngläser und Musikinstrumente etc., eingeführt werden.
Obwohl die Vereinbarung in Artikel 5 die Möglichkeit festlegt, eine zeitweilige
Einfuhrgenehmigung für Gegenstände aus Artikel 2 zu verlangen, wird von den
kubanischen Zollbehörden hiervon nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht, um das
Zollverfahren für Touristen möglichst einfach zu gestalten. Darüber hinaus
können Geschenke bis zu einem Wert von 50 USD innerhalb eines natürlichen
Jahres zollfrei eingeführt werden. Weiterhin sind bis zu 10 kg Medikamente und
- insofern der Reisende über 18 Jahre alt ist 200 Zigaretten oder 50 Zigarren
oder 250 g Tabak, sowie bis zu 3 Liter Wein oder andere alkoholische Getränke
zollfrei.
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Das kubanische Zollverfahren möchte den internationalen Tourismus begünstigen- Touristen müssen
keine Zollerklärung ausfüllen, sofern das Gepäck nur Waren enthält, die gemäß
der Vereinbarung zollfrei sind und keine Artikel mitgeführt werden, die in der Liste verbotener
Gegenstände aufgeführt werden wie z.B. frische Lebensmittel, oder bestimmte
Genehmigungen erfordern wie z.B. Schusswaffen oder unter Einfuhrbeschränkungen fallen
wie unter anderem Kühlgeräte, Klimaanlagen und elektrische Herde Gegenstände
also, die nicht im touristischen Interesse liegen und nicht 6 Artikel 2 der Konvention aufgeführt sind.
An den neun internationalen Flughäfen der Republik Cuba werden Regeln und Verfahren angewandt, wie sie
in Anhang 9, zehnte vereinfachte Ausgabe vom April 1997 zum Abkommen über die internationale Luftfahrt
festgelegt wurden. Alle zuständigen Behörden haben sich eine schnelle und effiziente Abfertigung
zum Ziel gesetzt, wie sie in der Empfehlung 6.29 beschrieben ist und wie sie von der 11- Regionalsitzung der
Organisation für zivile Luftfahrt über die Vereinfachung des Verfahrens festgelegt worden ist.
Gegenstände und Produkte bis zu einem Wert von 200,- ÜSD dürfen einmalig innerhalb eines
natürlichen Jahres zum Verbleib im Lande eingeführt werden, müssen jedoch verzollt werden.
Der anzuwendende Zolltarif liegt bei 100% des Wertes dieser Gegenstände.
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Die Zollbehörden wiegen Reisegepäck dann, wenn sein Umfang ein Gewicht über 30 kg vermuten
lässt. Wenn bei einer Überprüfung des Gepäcks festgestellt wird, dass es sich
tatsächlich nur um persönliche Gegenstände des Reisenden handelt wird unabhängig
vom Gewicht des Gepäcks keine Zollgebühr erhoben.
DIE ZOLLBEHÖRDEN DER
REPUBLIK CUBA
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